AGB

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Für alle Leistungen und Angebote von Zengin Digital, Inh.: Anil Zengin (nachfolgend „Agentur“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Agentur mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Abweichenden Bedingungen des Kunden der Agentur wird daher ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die Agentur stimmt der Geltung ausdrücklich in Schriftform zu.
  3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung.
  4. Die Angebote und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) und Kaufleute (HGB).

§ 2 Leistungen

  1. Zengin Digital erbringt online-basierte Agenturdienstleistungen für Online- und Marketingagenturen im Bereich der Prozessoptimierung, des Projektmanagements und der Automatisierung von Geschäftsabläufen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Zengin Digital dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht das Erreichen konkreter Umsatzgrenzen oder Kennzahlen.
  2. Die Agentur hat im Hinblick auf die von ihr gegenüber dem Kunden zu erbringenden Dienstleistungen gemäß § 315 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Ausführung.
  3. Der von der Agentur zu erbringende Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach dem Angebot der Agentur (z.B. Hauptvertrag, Kostenvoranschlag oder Leistungsbeschreibung) an den Kunden. Sofern kein Angebot der Agentur vorliegt, richtet sich der Leistungsumfang nach der Anfrage des Kunden sowie gegebenenfalls der Auftragsbestätigung der Agentur.
  4. Änderungen, Erweiterungen und Zusätze gegenüber des vorgenannt definierten Leistungsumfangs werden von der Agentur nur geschuldet, soweit diese vorher in Textform vereinbart wurden.
  5. Die Leistungserbringung erfolgt zu den im Hauptvertrag mit dem Kunden festgelegten Zeitpunkten.
  6. Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Eine Leistungserbringung in Person wird nicht geschuldet.
  7. Durch die Buchung von Agenturdienstleistungen bei Zengin Digital wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

§ 3 Kundenanforderungen

3.1 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde muss die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der Agentur erbringen. Wenn der Kunde eine Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch die Leistungserbringung durch die Agentur verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch unberührt.
  2. Der Kunde stellt der Agentur zeitnah und kostenlos alle notwendigen Informationen, Dateien und Unterlagen zur Verfügung, die für die Durchführung des Auftrags sowie der Leistungserbringung der Agentur notwendig sind.
  3. Der Kunde muss sich vor Datenverlust schützen. Da Neuinstallationen oder Veränderungen der Software das Risiko eines Datenverlustes bergen können, ist es wichtig, dass der Kunde vor solchen Aktionen eine umfassende Datensicherung durchführt.
  4. Der Kunde muss sich wie ein redlicher Kaufmann verhalten. Die Agentur behält sich das Recht vor, gegen jegliche rechtswidrige Äußerungen von Kunden, Mitbewerbern oder Dritten über die Agentur und ihre Dienstleistungen vorzugehen, einschließlich falscher Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken. Dies kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geschehen, ohne Vorankündigung.

3.2 Abnahmepflichten des Kunden

  1. Wenn die Agentur dem Kunden Entwürfe zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vorlegt und der Kunde innerhalb von fünf Werktagen keine Korrekturen anfordert, gilt der Entwurf als genehmigt. In diesem Fall wird die Agentur ihre Arbeit fortsetzen. Sollten Korrekturen notwendig sein, müssen diese schriftlich an die Agentur gerichtet werden.
  2. Der Kunde ist nach Fertigstellung zur Abnahme der erbrachten Leistung verpflichtet.
  3. Wenn die Agentur dem Kunden das fertige Werk zeigt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht fristgerecht erklärt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
  4. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Kunde die fertiggestellte Leistung oder Teile davon im Produktiveinsatz verwendet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
  5. Die Verweigerung der Abnahme ist schriftlich gegenüber der Agentur zu erklären.
  6. Die Gründe für die Abnahmeverweigerung müssen so genau beschrieben werden, dass die Agentur den Mangel identifizieren und beheben kann.

§ 4 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

  1. Vereinbarte Anruf-Termine zwischen Agentur und Kunde sind verbindlich. Wenn die Agentur nicht für eine Terminverschiebung verantwortlich ist, bleibt die Vereinbarung bindend.
  2. Der Kunde muss sicherstellen, dass er die technischen Voraussetzungen erfüllt, um die Dienstleistungen der Agentur nutzen zu können, wie z.B. eine stabile Internetverbindung, eine Kamera und ein Mikrofon.
  3. Wenn die Zusammenarbeit des Kunden für die Leistung der Agentur erforderlich ist oder vereinbart wurde, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum, in dem der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
  4. Sofern nicht schriftlich als verbindlich vereinbart, sind sämtliche genannten Bereitstellungszeitpunkte, Liefertermine und -fristen für die Agentur unverbindlich.
  5. Wenn der Kunde Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die mehr als geringfügigen Umfang haben, verlieren die Termine und Fristen, die sich auf den ursprünglichen Vertragsgegenstand beziehen, ihre Gültigkeit.

§ 5 Preise, Vergütung und Zahlung

  1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Voraus zu bezahlen. Die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach Vertragsschluss fällig.
  3. Die Agentur stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
  4. Es gilt die vereinbarte Vergütungspauschale. Ist keine Vergütungspauschale vereinbart worden, gilt ein Stundenlohn von 150,- Euro netto.
  5. Schulung, Pflege, Wartung und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit diese nicht im Angebot der Agentur enthalten sind.
  6. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (Kosten für den Einkauf von Materialien oder Ressourcen, erforderliche Spesen) sind nicht in der Vergütung enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
  7. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, müssen separat vergütet werden. Dies gilt insbesondere für zusätzlichen Aufwand aufgrund:
    1. Von Entwurfsänderungen sowie dem Anfertigen zusätzlicher Entwürfe auf Wunsch des Kunden über die erste Korrekturphase hinaus.
    2. Das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form.
    3. Von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter.
    4. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen auf ausdrücklichen Wunsch den Kunden.
    5. Wiederholung oder nicht unerhebliche Verzögerung von Arbeiten infolge unrichtiger, nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden.
  8. Kostenpflichtige Accounts und Tools, die für die Erbringung der Dienstleistung zusätzlich benötigt werden, sind nicht in der Vergütungspauschale enthalten und müssen vom Kunden separat bezahlt werden. Der Kunde stellt hierfür ein Budget von mindestens 100,- Euro netto pro Monat bereit.
  9. Zusätzliche Arbeiten und Projekte werden separat auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen von Fall zu Fall honoriert.
  10. Aufwendungsersatz für Auslagen der Agentur erfolgt nur nach Vorlage der Originalbelege.
  11. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die von der Agentur nicht zu vertreten sind, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars sowie der kalkulierten Kosten zu leisten. Nicht von der Agentur zu vertretende Gründe stellen insbesondere Kundenwünsche und höhere Gewalt dar.
  12. Wenn die Agentur aufgrund von Gründen, die vom Kunden zu verantworten sind, behindert ist, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur unberührt.

§ 6 Garantie

  1. Zengin Digital garantiert keine bestimmte Leistungsstufe oder Ergebnisse. Ein Beispiel für Ergebnisse, die für andere Kunden der Agentur erzielt wurden, kann als Marketinginstrument verwendet werden und dem Kunden nur zu Demonstrationszwecken gezeigt werden. Es sollte vom Kunden nicht als Hinweis auf versprochene Ergebnisse oder das Niveau der Ergebnisse ausgelegt werden.

§ 7 Widerrufsrecht

  1. Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sowie für Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Zengin Digital anderweitig eingeräumt.

§ 8 Kündigung, Laufzeit

  1. Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.
  2. Diese Vereinbarung kann von keiner der Parteien vor nach dem oben genannten Datum gekündigt werden.
  3. Die Vertragslaufzeit verlängert sich vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden jeweils um die Dauer der Erstlaufzeit, wenn nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der verlängerten Laufzeit (=Kündigungsfrist) gekündigt hat. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Unter keinen Umständen wird die Agentur den für die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Leistungen gezahlten Betrag zurückerstatten.
  5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt. Beide Parteien sind zu einer solchen fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Vertragsverstoß begangen hat und trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb einer gesetzten Frist keine Besserung erzielt hat.
  6. Im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund bleibt unser Vergütungsanspruch unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 9 Verzug

  1. Die Fristen für die Leistungserbringung durch die Agentur beginnen erst, wenn der Rechnungsbetrag gemäß dem Hauptvertrag vollständig auf das Konto der Agentur eingegangen ist und die für die Dienstleistungen notwendigen Daten vollständig vorliegen oder die notwendigen Mitwirkungshandlungen wie vereinbart vollständig erbracht wurden.
  2. Sollte der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug sein, behalten wir uns vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
  3. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Wir werden die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen. Ersparte Aufwendungen sind in Abzug zu bringen.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

  1. Die Haftung der Agentur, ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), wie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen kann. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit von Inhalten haftet die Agentur nicht.
  2. Innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 haftet die Agentur nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien entstanden wäre. Weder das Produkthaftungsgesetz noch die Haftung für die Übernahme einer Garantie werden davon berührt.
  3. Soweit Mängel an einer Leistung der Agentur behebbar sind, tritt eine Schadensersatzpflicht der Agentur für diese Mängel erst dann ein, wenn der Kunde der Agentur die beanstandeten Mängel schriftlich mitgeteilt hat und die Agentur die Mängel innerhalb von 10 Werktagen nicht behoben hat.
  4. Die Agentur haftet nicht für Abmahnverfahren oder sonstige Prozesse, die aufgrund falscher Informationen auf Webseiten oder Social-Media-Profilen des Auftraggebers gegen den Auftraggeber verhängt werden.
  5. Für Maßnahmen, die aufgrund von Datenschutzangelegenheiten gegen den Auftraggeber verhängt werden, haftet der Auftraggeber nicht.
  6. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen, Geschmacksmuster), Personen oder Objekten, es sei denn, dies wird vertraglich ausdrücklich zugesichert.
  7. Sollten Projektfristen seitens der Agentur nicht eingehalten werden oder es aus unvorhersehbaren Gründen zu zeitlichen oder rahmentlichen Änderungen kommen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung.
  8. Sollte der Projektumfang aufgrund gemeinsamer Entscheidung vermindert werden oder Aufgaben abgeändert oder ausgetauscht werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlungen oder Zahlungsminderung. Zusätzliche Aufgaben oder eine abgesprochene Erweiterung des Projektumfangs werden hingegen zusätzlich honoriert.
  9. Die Agentur weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
  10. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen, sollten so detailliert wie möglich wiedergegeben werden (z.B. durch Fehlerprotokolle).

§ 11 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

  1. Alle Berichte, Unterlagen und Dateien, die von der Agentur für den Kunden erstellt werden, müssen von der Agentur für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Übergabe sachgemäß aufbewahrt werden, ohne dass dafür eine zusätzliche Vergütung verlangt wird. Nach Abschluss des Zeitraums müssen die genannten Unterlagen dem Kunden unaufgefordert und ohne zusätzliche Kosten ausgehändigt werden. Die genannten Unterlagen werden in digitaler Form aufbewahrt und herausgegeben. Wenn der Kunde Kopien anfordert, werden diese nach Aufwand berechnet.
  2. Der Kunde erkennt an, dass die Agentur bestehende Materialien, Softwaretools und Strategien zum Nutzen des Kunden verwenden und ändern kann.
  3. Die Kosten für die Zusammenstellung, Versendung, Verpackung und Aufbewahrung von Daten, die über die vereinbarte Frist hinausgehen, sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung und jeglicher damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.

§ 12 Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erhält mit der Bezahlung alle einfachen Nutzungsrechte an den vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen Arbeitsergebnissen. Diese Nutzungsrechte sind zeitlich, umfangs- und räumlich unbeschränkt. Nach Beendigung des Vertrags kann der Auftraggeber die erbrachten Leistungen auch für den eigenen Gebrauch weiterverwenden. Mit der Zahlung der Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Nutzungsrecht an jeglicher Arbeit. Das Urheberrecht verbleibt bei der Agentur.
  2. Sämtliche Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden auf diesen übertragen.
  3. Ist eine Ratenzahlung vereinbart, geht das in Absatz 2 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an den Kunden über.
  4. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
  5. Der Kunde erlaubt der Agentur, erstellte Materialien gemäß dieser Vereinbarung für das Portfolio des Unternehmens und Eigenwerbung, einschließlich Werbung auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Instagram zu nutzen. Der Kunde kann bestimmte Materialien von der Freigabe ausschließen oder den Zeitraum begrenzen, wenn er dies schriftlich mit dem Unternehmen vereinbart.
  6. Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gemäß § 13 UrhG.

§ 13 Kommunikation, Support & Schulung

  1. Der Kunde stimmt zu, dass die Kommunikation per Slack erfolgt. In dringenden Angelegenheiten erfolgt die Kontaktaufnahme per Telefon. Wenn der Kunde telefonisch Kontakt aufnehmen möchte, sendet er vorher eine Nachricht auf Slack an die Agentur mit einer Beschreibung des Anliegens oder bucht einen Termin über die ihm zur Verfügung gestellten Tools.
  2. Die Bürozeiten der Agentur sind montags bis freitags von 10:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen reguläre Feiertage).
  3. Supportleistungen außerhalb der nach Absatz (3) genannten Zeiten sind gesondert vergütungspflichtig.
  4. Die Agentur antwortet in der Regel innerhalb von 24-48 Stunden auf Nachrichten (ausgenommen reguläre Feiertage).
  5. Die Agentur erbringt Schulungsleistungen für die Nutzung der Software, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Die Abrechnung erfolgt nach Stundenaufwand, sofern nicht anders vereinbart.

§ 14 Vertraulichkeit

  1. Die Agentur verpflichtet sich zur streng vertraulichen Behandlung aller Geschäftsvorgänge und Unterlagen des Kunden, die ihr bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche Mitarbeiter und Dritte, die Zugang zu den genannten Geschäftsvorgängen und Unterlagen haben. Die Geheimhaltungspflicht bleibt auch nach Vertragsende zeitlich unbegrenzt bestehen.

$ 15 Datenschutz

  1. Die Agentur erhebt und verarbeitet Kundendaten (z.B. Adresse und Bankverbindung) für die Vertragsanbahnung und -abwicklung.
  2. Bei einem Auftragsverarbeitungsverhältnis zwischen den Parteien muss ein separater Vertrag abgeschlossen werden, der den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entspricht.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn schriftlich vereinbart. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag mit Zengin Digital maßgeblich.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten Bestimmungen des Vertrags aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Zengin Digital und der Kunde sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Stand: 07.Juni.2023